Datenschutz für Mitgliederdaten?

 

Ende des Jahres 2004 wurden alle bayerischen Vereine darüber informiert, dass ab dem neuen Jahr für alle Mitglieder der Bayerischen Taekwondo Union (BTU) eine Passnummer vergeben wird. Aus diesem Grund wurden alle Vereine gebeten, per E-Mail an die BTU-Geschäftsstelle eine Excel-Liste mit allen Mitgliedern ihres Vereins zu schicken.

Nachdem von zwei Vereinen die Rechtmäßigkeit bei der Übersendung ihrer Mitgliederdaten geäußert wurden und mögliche Rechtsverstösse nach dem Bundesdatenschutzgesetz in den Raum gestellt wurden, setzte sich BTU-Präsident Reiner Hofer umgehend mit dem auf Vereinsrecht spezialisierten Münchener Rechtsanwalt Dr. Prymusala in Verbindung.

Nach eingehender Prüfung der Rechtslage kam Dr. Prymusala sinngemäß zu folgendem Ergebnis: Prinzipiell sind die rechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für den bayerischen Verband bei der automatisierten Verarbeitung von Daten über Vereinsmitglieder anwendbar. Das weitere Vorgehen bei der rechtlichen Prüfung hängt allerdings davon ab, für welchen Zweck die Mitgliederdaten erhoben werden sollen. Für reine verbandseigene Zwecke dürfen aber die Mitgliederdaten im Rahmen der Vereinesmitgliedschaft erhoben, verarbeitet und genutzt werden (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG).  Dies ist beispielsweise auch möglich für Lizenzen von Übungsleiter, Dangradierungen, Prüferlizenzen oder Ehrungen. Wenn derartige Daten nicht genutzt werden dürften, wäre ein ordnungsgemäßer Sportbetrieb nicht denkbar.

Gemäß § 27 BDSG wird nur die Datenverarbeitung für eigene Geschäftszwecke geregelt, während die Verfolgung ideeller Zwecke – die bei einem Sportverband angestrebt werden – gerade nicht vom Bundesdatenschutzgesetz umfasst werden. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Vereine (ohne kommerzielle Ziele) und vergleichbaren Stellen (wie den Sportverbänden) nicht unter das Bundesdatenschutzgesetz fallen (nachzulesen im Kommentar Dörr/Schmidt, Neues Bundesdatenschutzgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, § 28, Rz. 2).

Wichtig ist allerdings - und dies wurde von der Bayerischen Taekwondo Union zugesichert -, dass die personenbezogenen Daten der Mitglieder nicht gegen Entgelt weiter gegeben werden, da dies einem gewerblichen Zweck gleichzustellen wäre.