Anti-Doping - Beauftragte

Dr. med. Thomas Braun

Reiner Hofer
Ehrenpräsident

DOSB/Bundesrat, 2013

In den letzten Jahrzehnten ist das Bewusstsein dafür gewachsen, dass Doping im Sport ein ernsthaftes Problem ist, dem nachdrücklich entgegen getreten werden muss. Dies ist einerseits Aufgabe des Sports, insbesondere der Verbände, die den organisierten Sport tragen. Andererseits ist aber auch der Staat gefordert, besonders dort, wo die Möglichkeiten der Verbände für eine effektive Bekämpfung nicht ausreichen.

Anti-Doping

Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der in Artikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen (Anti-Dopingordnung/ADO) v. 01.01.2009. Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten dafür zu sorgen, dass keine verbotene Substanz in seinen Körper gelangt. Athleten sind für jede verbotene Substanz oder ihre Metaboliten oder Marker verantwortlich, die in ihrer Probe gefunden werden. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder bewusster Gebrauch auf Seiten des Athleten nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu begründen.

Athletenvereinbarung der BTU (Stand: 27.05.2011)

Anti-Doping-Ordnung der BTU (Stand: 27.05.2011)

Anti-Doping-Ordnung der DTU (Stand: 2013)

Nationale Anti-Doping-Agentur

DOSB/Bundesrat, 2013

In den letzten Jahrzehnten ist das Bewusstsein dafür gewachsen, dass Doping im Sport ein ernsthaftes Problem ist, dem nachdrücklich entgegen getreten werden muss. Dies ist einerseits Aufgabe des Sports, insbesondere der Verbände, die den organisierten Sport tragen. Andererseits ist aber auch der Staat gefordert, besonders dort, wo die Möglichkeiten der Verbände für eine effektive Bekämpfung nicht ausreichen.